Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Tritt mit dem Beginn des Schuljahrs 2011/2012 in Kraft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Text

ABSCHNITT Ic
Unentgeltliche Schulbücher

Paragraph 31,
  1. Absatz einsZur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß Paragraph 11, des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Als Pflichtschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne des Absatz eins, gelten die entsprechenden Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Ferner gelten als Schulen im Sinne des Absatz eins, die Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, die Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, sowie die den Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen vergleichbaren Schulen mit eigenem Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen im Sinne des Absatz eins, zählen auch die Vorbereitungslehrgänge der Akademien für Sozialarbeit.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Absatz eins, sind Privatschulen, für die
    1. Litera a
      erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
    2. Litera b
      im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
    so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.
  4. Absatz 4Als Schulen im Sinne des Absatz eins, gelten auch Schulen, die gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurden, sowie Privatschulen, denen die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (Paragraph 11, des Privatschulgesetzes).
  5. Absatz 5Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 29, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.
  6. Absatz 6Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 440/1975

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40124764

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31/NOR40124764

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