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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30p
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.01.2022
§ 30o am 01.01.2022
§ 30q am 01.01.2022
Alle Fassungen
§ 30p heute
§ 30p gültig ab 01.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 30p gültig von 01.09.1995 bis 30.06.2020
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
§ 30p gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1995
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1994
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 104/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30p
Inkrafttretensdatum
01.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 30p.
(1)
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur auf Antrag zu gewähren. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Finanzamt Österreich für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen.
(2)
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung des Lehrberechtigten des Lehrlings vorlegt, aus der hervorgeht, an welcher Ausbildungsstätte und über welchen Zeitraum der Lehrling ausgebildet wurde.
(3)
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(4)
Die Fahrtenbeihilfe wird für ein Kalenderjahr nur einmal, nach Ablauf des Kalenderjahres, gewährt. § 30h ist sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40217817
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P30p/NOR40217817
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