Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30o

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30o

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 o,
  1. Absatz einsDie Fahrtenbeihilfe wird für einen Lehrling nur einmal gewährt.
  2. Absatz 2Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat gewährt, in dem der Lehrling auf Grund eines gültigen Lehrverhältnisses in Ausbildung steht, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge gemäß Paragraph 30 n, Absatz eins, vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (Paragraph 30 n, Absatz 2,) vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
  3. Absatz 3Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe gemäß Paragraph 30 c, Absatz 4 und der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge gemäß Paragraph 30 n, Absatz 2, vor, so ist die Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40124763

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P30o/NOR40124763

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