Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30j

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Abschnitt Ib

Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

Paragraph 30 j,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß
    1. Litera a
      die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden, wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und
    2. Litera b
      ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 19,6 € für jedes Lehrjahr an den Lehrling ausgegeben wird.
    Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.
  2. Absatz 2Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Lehrlingen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.
  3. Absatz 3Für Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998, (JASG), gilt für die Geltungsdauer des JASG deren Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Ausbildung als Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte. Für die Erlangung einer Lehrlingsfreifahrt oder einer Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge gelten die Teilnehmer nach dem JASG als in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stehend.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40047297

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P30j/NOR40047297

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