Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30f

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 f,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Schüler verpflichten. Der zu ersetzende Fahrpreis ist nach den für die in Betracht kommenden Benützer des öffentlichen Verkehrsmittels jeweils vorgesehenen weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.
  2. Absatz 2Der Fahrpreisersatz darf nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des Paragraph 30 e, Absatz 3, beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn der Schüler minderjährig ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist weiters ermächtigt,
    1. Litera a
      mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im Gelegenheitsverkehr zur und von der Schule befördern, Verträge abzuschließen, wonach der Bund die Kosten für die Schülerbeförderung übernimmt, wenn für die Schülerbeförderung kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht,
    2. Litera b
      den Gemeinden oder Schulerhaltern die Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei Abschluß eines Vertrages gemäß Litera a, für den Bund entstehen würden.
  4. Absatz 4In Verträgen nach den Absatz eins und 3 Litera a, dürfen nur Schüler begünstigt werden, die Schulen im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a bis c besuchen. Ein Kostenersatz nach Absatz 3, Litera b, darf nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a bis c besuchen. Für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Absatz 3, nur zulässig, wenn für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird.
  5. Absatz 5In Verträgen nach den Absatz eins und 3 hat sich der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz auszubedingen, daß sich die Verkehrsunternehmen zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung verpflichten und den Organen des Bundes die Überprüfung der Unterlagen gestatten, auf die sich der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der Abschluß eines Vertrages nach Absatz 3, Litera a, kann überdies davon abhängig gemacht werden, daß der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft und die Anschriften der zu befördernden Schüler sowie das in Frage kommende Verkehrsunternehmen bekannt gibt.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäfte die Finanzlandesdirektionen beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095401

Alte Dokumentnummer

N6196723115L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P30f/NOR12095401

Navigation im Suchergebnis