Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30d

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30d

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 d,
  1. Absatz einsDie Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt.
  2. Absatz 2Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate und in Verbindung mit einem Praktikum (Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera d und e) höchstens elf Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zu und von der Schule (Paragraph 30 c, Absatz eins und 2) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (Paragraph 30 c, Absatz 4,) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
  3. Absatz 3Für Fahrten im Linienverkehr, die mit einem Verbund-Schülerfahrausweis zu einem bestimmten Pauschalpreis pro Schuljahr möglich sind, steht eine Schulfahrtbeihilfe nach Paragraph 30 c, höchstens bis zu jenem, um den pauschalen Eigenanteil von 19,60 Euro reduzierten Betrag zu, welcher für diesen Schülerfahrausweis notwendigerweise zu entrichten ist. Erstreckt sich der Anspruch auf eine derartige Schulfahrtbeihilfe nicht über das gesamte Schuljahr, steht die Schulfahrtbeihilfe pro Anspruchsmonat in Höhe von 1/12 des um 19,60 Euro verminderten Pauschalpreises für diesen Schülerfahrausweis zu. Wird eine bereits geleistete Zahlung des pauschalen Eigenanteiles des Schülers/der Schülerin für das jeweilige Schuljahr im Zuge der Antragstellung nachgewiesen, erfolgt kein weiterer Abzug von der auszuzahlenden Schulfahrtbeihilfe.
  4. Absatz 4Die mögliche Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis schließt den Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe nach Paragraph 30 c, auf dieser Strecke aus. Für einen allfälligen Restschulweg über 2 km pro Richtung wird die nach Absatz 3, ermittelte Schulfahrtbeihilfe um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach Paragraph 30 c, Absatz eins bis 3 aufgestockt. Für Familienheimfahrten auf Reststrecken über 2 km pro Richtung wird die nach Absatz 3, ermittelte Schulfahrtbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km um monatlich 5 Euro aufgestockt. Übersteigt die Reststrecke 10 km, wird der Auszahlungsbetrag nach Absatz 3, um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach Paragraph 30 c, Absatz 4, aufgestockt.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40143522

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P30d/NOR40143522

Navigation im Suchergebnis