Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30b

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30b

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsKein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung oder die SchülerInnenfreifahrt in Anspruch nehmen kann. Es besteht auch kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Teil des Weges zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (Paragraph 30 c, Absatz 4,), auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden Teil des Weges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jeweils dann, wenn dieser Teil des Weges mindestens 2 km lang ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (Paragraph 30 c, Absatz eins,, 2 und 4) nach der Länge dieses Teiles des Weges.
  2. Absatz 2Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40036147

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P30b/NOR40036147

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