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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

ABSCHNITT Ia

Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsAnspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (Paragraph 12,) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), wenn das Kind
    1. Litera a
      eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
    2. Litera b
      eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
    3. Litera c
      eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geregelte Schule oder eine Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,) besucht und
    der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule in einer Richtung (Schulweg) mindestens 2 km lang ist. Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
  2. Absatz 2Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (Paragraph 6,) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), wenn die Vollwaise
    1. Litera a
      eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder
    2. Litera b
      eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
    3. Litera c
      eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geregelte Schule oder eine Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,) besucht
    und der Schulweg mindestens 2 km lang ist. Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schulweg weniger als 2 km lang ist und der behinderten Vollwaise die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes sind auch Hochschulen und unter Schülern auch Hörer zu verstehen.
  4. Absatz 4Als eine Schule im Sinne des Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a, gilt auch eine Schule, die gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (Paragraph 11, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,).
  5. Absatz 5Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 29, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.
  6. Absatz 6Für Studierende an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademien für Sozialarbeit im Inland gilt während der Absolvierung des Langzeitpraktikums als Schulweg der Weg zu jener Einrichtung, an der das Langzeitpraktikum stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095396

Alte Dokumentnummer

N6196723110L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P30a/NOR12095396

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