Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPersonen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Artikel eins, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.
  3. Absatz 3Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (Paragraph 2 a, Absatz eins,), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095363

Alte Dokumentnummer

N6196723077L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P3/NOR12095363

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