Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
    1. Litera a
      wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß Paragraph 25, vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
    2. Litera b
      wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
    3. Litera c
      wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (Paragraph 22,) geltend macht,
    4. Litera d
      wer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,
    5. Litera e
      wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (Paragraph 22,) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,
    sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40019305

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P29/NOR40019305

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