Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2Zurückzuzahlende Beträge nach Absatz eins, können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
  3. Absatz 3Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  4. Absatz 4Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40093956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P26/NOR40093956

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