Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
  2. Absatz 2Durch die Bestimmung des Absatz eins, wird das Recht des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  4. Absatz 4Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
  5. Absatz 5Im Falle der Rückforderung von Familienbeihilfe, die auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde (Paragraph 24,), ist Paragraph 213, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111647

Alte Dokumentnummer

N6199655360J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P26/NOR12111647

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