Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 25,

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle des Anspruchsberechtigten ausgezahlt (Paragraph 12,) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach Paragraph 13, Absatz eins, zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095390

Alte Dokumentnummer

N6196723104L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P25/NOR12095390

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