(1)Absatz einsDen Dienstgebern und den auszahlenden Stellen sind die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 39) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß § 46 aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach § 43 zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die Ersatzansprüche sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.Den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen sind die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Paragraph 39,) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß Paragraph 46, aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die Ersatzansprüche sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.