Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 13.Paragraph 13,
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12111645
Alte Dokumentnummer
N6199655358J