Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 55 Abs. 28

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 4,, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
  2. Absatz 2Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
  3. Absatz 3Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40162503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P11/NOR40162503

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