Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 4,, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
  2. Absatz 2Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
  3. Absatz 3Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40093954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P11/NOR40093954

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