Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

21.12.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 96,

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,) dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann, und hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „10 km“ in schwarzer Farbe vollständig sichtbar angebracht ist.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung der im Absatz eins, angführten Fahrzeuge sowie die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches festzusetzen, das mit diesen Fahrzeugen verursacht werden darf.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat auf Antrag für Typen oder für einzelne der im Absatz eins, angeführten Fahrzeuge eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß diese Fahrzeuge eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen und daß sie den Bestimmungen des Absatz eins und der auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnungen entsprechen. Vor der Ausstellung dieser Bescheinigung ist ein Gutachten eines oder mehrerer technischer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger einzuholen.
  4. Absatz 4Bei Typen im Absatz eins, angeführter Fahrzeuge kann der Landeshauptmann für eines dieser Fahrzeuge eine Bescheinigung gemäß Absatz 3, ausstellen und den Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern Bevollmächtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Sitz in seinem örtlichen Wirkungsbereich haben, ermächtigen, gleiche Bescheinigungen für alle übrigen Fahrzeuge dieser Type auszustellen. Jede dieser Bescheinigungen hat die Fahrgestell- und die Motornummer des Fahrzeuges, für das sie ausgestellt wurde, zu enthalten. Der Ermächtigte hat ein Verzeichnis über die Ausstellung dieser Bescheinigungen zu führen, das zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung der letzten darin angeführten Bescheinigung, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzuweisen ist.
  5. Absatz 5Die Lenker im Absatz eins, angeführter Fahrzeuge haben auf Fahrten die in den Absatz 3, oder 4 angeführte Bescheinigung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  6. Absatz 6Das Lenken von im Absatz eins, angeführten Fahrzeugen ist nur Personen gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Paragraph 75 a, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Das Verwenden von im Absatz eins, angeführten Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die durch Verordnung (Absatz 2,) festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 104, Absatz 7, zweiter und dritter Satz sinngemäß.

Schlagworte

Fahrgestellnummer

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147237

Alte Dokumentnummer

N9196710108Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P96/NOR12147237

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