(1)Absatz einsDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wennDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (Paragraph 82,) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn
die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oderdie im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründe vorliegen oder
die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.die im Paragraph 62, Absatz eins, angeführte Haftung nicht vorliegt.