Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 82, Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (Paragraph 79, Absatz eins,) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.
  2. Absatz eins aSofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die gegenseitige Anerkennung der Verwendung von Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Inhalt haben.
  3. Absatz 2Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von keinem der im Absatz eins, angeführten Staaten zugelassen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß Paragraph 38, vorübergehend zugelassen sind; ihre Verwendung ist jedoch während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Den Lenkern solcher Fahrzeuge ist beim Eintritt in das Bundesgebiet eine Bestätigung über den Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet auszustellen und eine Belehrung in deutscher, französischer und englischer Sprache auszufolgen, der zu entnehmen ist, daß die Verwendung des Fahrzeuges nur während der drei unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage und nach Ablauf dieser Frist nur auf Grund einer vorübergehenden Zulassung gemäß Paragraph 38, zulässig ist.
  4. Absatz 3Als Nachweis für die Zulassung im Sinne des Absatz eins, muß ein nationaler Zulassungsschein oder dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte Photokopie vorliegen. Wenn der Zulassungsschein nicht in deutscher Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist, nicht von einem Mitgliedstaat des Genfer Abkommens oder des Wiener Übereinkommens ausgestellt ist oder nicht zusammen mit einem im Pariser Übereinkommen vorgesehenen zwischenstaatlichen Zulassungsschein vorgewiesen werden kann, müssen dem Zulassungsschein wenigstens Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, das Kennzeichen und der Tag der Zulassung leicht entnommen werden können. Wenn der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen keinen Zulassungsschein vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihm auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein zwischenstaatlicher Zulassungsschein unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 81, auszustellen; Paragraph 38, bleibt unberührt.
  5. Absatz 4Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges mit zwei Anhängern ist jedoch kein Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben, so muß das Kennzeichen auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben sein. Das Führen des Unterscheidungszeichens eines anderen Staates ist unzulässig. Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates Nr. 2411/1998 ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.
  6. Absatz 5Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen dürfen die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 9 und Paragraph 101, Absatz eins und Absatz 5, festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten; das Verwenden von solchen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit größeren Abmessungen oder höheren Gesamtgewichten oder Achslasten oder größerer Ladung kann jedoch unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 36, Litera c,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 und 4, Paragraph 101, Absatz 5 und Paragraph 104, Absatz 9, bewilligt werden, wenn nach Art der Verwendung der Fahrzeuge vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 7 a,, 101 Absatz 5 und 104 Absatz 9, für Fahrten im Vorlauf- und Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen.
  7. Absatz 6Auf ausländische Motorfahrräder finden die besonderen Bestimmungen des Paragraph 85, Anwendung.
  8. Absatz 7Das Einbringen in das Bundesgebiet von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei deren Verwendung im Inland die Verkehrssicherheit gefährdet oder die im Absatz 5, erster Halbsatz angeführten Höchstgrenzen überschritten werden, ist, unbeschadet des Absatz 5, zweiter Halbsatz, zu verhindern.
  9. Absatz 8Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  10. Absatz 9Wird von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Übertretung des Absatz 8, festgestellt, so haben sie hievon das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter des Bundesministeriums für Finanzen zur abgaberechtlichen Überprüfung zu verständigen. In der Verständigung sind der Name und die Adresse des Lenkers und des Zulassungsbesitzers, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Zeit und Ort der Tatbegehung anzugeben.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es auf oesterreich.gv.at folgenden Artikel: Driving with Foreign Number Plates

Schlagworte

Überstellungskennzeichen, Zollkennzeichen, Verkehrssicherheit,
Vorlaufverkehr

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40194250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P82/NOR40194250

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