Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Haftung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsFür Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die nicht auf Grund des Artikel 4, Litera b, der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2.5.1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG, ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005, S. 14) von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, muss, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs auf der Grundlage einer Grünen Karte oder auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung im Sinn des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (ABl. Nr. L 192 vom 31.7.2003, S. 23) oder auf Grund eines beim Eintritt in das Bundesgebiet abgeschlossenen Versicherungsvertrages (Grenzversicherung) bestehen. Dies gilt auch für Motorfahrräder, die in ihrem Herkunftsstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.
  2. Absatz 2Besteht die Haftung gemäß Absatz eins, auf der Grundlage einer Grünen Karte, so ist diese beim Eintritt in das Bundesgebiet oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht vorzuweisen; Paragraph 61, Absatz 5, gilt sinngemäß. Wird beim Eintritt in das Bundesgebiet für ein Fahrzeug, für das keine Haftung gemäß Absatz eins, auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, weder eine Grüne Karte vorgewiesen noch eine Grenzversicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.
  3. Absatz 3Fahrzeuge, die aus einem anderen EWR-Vertragsstaat in das Bundesgebiet eingebracht werden, sind von der Verpflichtung zur Vorweisung einer Grünen Karte gemäß Absatz 2, ausgenommen. Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Diese Fahrzeuge können jedoch, wenn für sie keine Haftung gemäß Absatz eins, auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, einer nicht systematischen Überprüfung der Versicherung unter der Voraussetzung unterzogen werden, dass sie nicht diskriminierend ist und im Rahmen einer Kontrolle stattfindet, die sich nicht auf die Überprüfung der Versicherung beschränkt.
  4. Absatz 4Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sind von der im Absatz eins, angeführten Verpflichtung befreit, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eines anderen EWR-Vertragsstaates gehören und von diesem Vertragsstaat gemäß Artikel 4, Litera a, der Richtlinie 72/166/EWG gemeldet wurden. Diese Fahrzeuge haben hierüber eine Bescheinigung der Regierung ihres Staates, bei Ländern von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitzuführen, in der auch die Stelle angegeben ist, der es obliegt, in dem durchfahrenen Staat, nach dem Recht des durchfahrenen Staates Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Diese Bescheinigung ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  5. Absatz 5Im Hinblick auf die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs haben die Poizeidienststellen nach Verkehrsunfällen, an denen im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind, Kopien der Anzeigen an die Gerichte oder die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, oder 5a StVO dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben auch personenbezogene Daten der beteiligten Personen, wie Namen, Geburtsdatum und Adresse zu enthalten.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002;
Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007.

Im RIS seit

08.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40109522

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P62/NOR40109522

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