Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

15.12.2020

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 615/1977

Text

Paragraph 5, Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme

  1. Absatz einsTeile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges (Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz 3,) getrennten Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen unbeschadet der Absatz 3 und 5, nur feilgeboten oder verwendet werden, wenn
    1. Litera a
      sie unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, einer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type angehören, deren Genehmigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, anerkannt wurde,
    2. Litera b
      sie den für sie geltenden Bestimmungen entsprechen und
    3. Litera c
      an ihnen das für diese Type festgesetzte Genehmigungszeichen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist.
    Das gleiche gilt für das Feilbieten und Verwenden von Sturzhelmen für Kraftfahrer sowie für das Feilbieten und Mitführen von Warneinrichtungen (Paragraph 89, Absatz 2, StVO 1960). Das Anbieten solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme und Warneinrichtungen an einen größeren Kreis von Personen wird dem Feilbieten gleichgehalten.
  2. Absatz 2Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Prüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 8, veranlassen.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist auf Teile und Ausrüstungsgegenstände nicht anzuwenden, wenn sie bestimmt sind
    1. Litera a
      zur ausschließlichen Verwendung auf einzeln genehmigten Fahrzeugen oder
    2. Litera b
      zur ausschließlichen Versorgung von Fahrzeugen, deren Type vor dem Inkrafttreten der Genehmigungspflicht (Absatz eins, Litera a,) für den betreffenden Teil oder Ausrüstungsgegenstand genehmigt wurde.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 29, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,)

  4. Absatz 5Der Landeshauptmann kann eine von Absatz eins, abweichende Verwendung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen zum Zwecke ihrer Erprobung, Überprüfung oder Begutachtung für eine bestimmte Zeit mit bestimmten Fahrzeugen bewilligen, wenn nicht angenommen werden kann, daß dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird; hiebei können auch Ausnahmen von den Vorschriften über die Anbringung der Teile und Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug erteilt werden.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40030455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P5/NOR40030455

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