Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 40a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

15.12.2020

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (Paragraph 59, Absatz eins,), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und, falls eine Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,
    2. Ziffer 2
      der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen sind,
    3. Ziffer 3
      der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen muß,
    4. Ziffer 4
      der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar gemacht sein müssen,
    5. Ziffer 5
      der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (Paragraph 47, Absatz eins,),
    6. Ziffer 6
      des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu erfolgen hat,
    7. Ziffer 7
      der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sowie der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und
    8. Ziffer 8
      der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.
  3. Absatz 3Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist. Die Ermächtigung kann über Antrag auf andere Behörden desselben Bundeslandes ausgedehnt werden.
  4. Absatz 4Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und
    2. Ziffer 2
      die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Landeshauptmannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.
    Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe in der Höhe von 726 Euro zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Absatz 9,) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen.
  5. Absatz 5Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:
    1. Ziffer eins
      die Zulassung (Paragraph 37,) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    2. Ziffer 2
      die Vornahme von Eintragungen gemäß Ziffer 8,, 9, 10 und 12 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,
    3. Ziffer 3
      Streichung der Befristung der Zulassung (Paragraph 37, Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      Vornahme der vorübergehenden Zulassung (Paragraph 38,),
    5. Ziffer 5
      die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (Paragraph 40, Absatz 6,),
    6. Ziffer 6
      die Ausstellung des Zulassungsscheines (Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 41 a, Absatz eins,) und die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bei Anhängern der Klasse O1 und O2 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite (Paragraph 28, Absatz 3 a,),
    7. Ziffer 7
      die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3,),
    8. Ziffer 8
      Bestätigung der Zulassung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (Paragraph 41, Absatz 5,),
    9. Ziffer 9
      Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 8,),
    10. Ziffer 10
      Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (Paragraph 42, Absatz 3,),
    11. Ziffer 11
      Abmeldung (Paragraph 43, Absatz eins,), ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    12. Ziffer 12
      Bestätigung der Abmeldung im Fahrzeug-Genehmigungsdokument (Paragraph 43, Absatz 2,),
    13. Ziffer 13
      Freihaltung von Kennzeichen (Paragraph 43, Absatz 3,),
    14. Ziffer 14
      Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen, nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat,
    15. Ziffer 15
      Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Paragraph 46, Absatz eins,),
    16. Ziffer 16
      Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (Paragraph 46, Absatz 4,),
    17. Ziffer 17
      Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (Paragraph 49, Absatz eins,),
    18. Ziffer 18
      Zuweisung von Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,),
    19. Ziffer 19
      Ausgabe von Kennzeichentafeln (Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3,), ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    20. Ziffer 20
      Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen zugewiesen oder reserviert hat und Verlängerung des Rechts zur Führung eines Wunschkennzeichens (Paragraph 48 a, Absatz 8 a,) und Rücknahme der Kennzeichentafeln, sofern das Recht zur Führung des Wunschkennzeichens erloschen ist (Paragraph 48 a, Absatz 8 b,),
    21. Ziffer 21
      Erneuerung einer Kennzeichentafel (Paragraph 50, Absatz 2,),
    22. Ziffer 22
      Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (Paragraph 51, Absatz 2,) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,
    23. Ziffer 23
      Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (Paragraph 52, Absatz eins,),
    24. Ziffer 24
      Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 6 und Absatz 9,),
    25. Ziffer 25
      Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstandes in der zentralen Deckungsevidenz,
    26. Ziffer 26
      Entgegennahme einer Anzeige gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 4 und Ersichtlichmachung in der zentralen Deckungsevidenz.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen. Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.
  7. Absatz 6 aWerden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 40 b, Absatz 6, verstoßen, kann die Behörde auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Zulassungsstelle nach erfolgloser schriftlicher Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Zulassungsstelle untersagen.
  8. Absatz 7Die Ermächtigung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder
    2. Ziffer 2
      eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere
      1. Litera a
        die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,
      2. Litera b
        schriftliche Anordnungen der Behörde zur Vollziehung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht befolgt werden oder
      3. Litera c
        die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
      und die Maßnahmen nach Absatz 6 a, erfolglos geblieben sind. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.
  9. Absatz 8Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der die Ermächtigung zurücklegende Versicherer kann der Ermächtigungsbehörde einen anderen im örtlichen Wirkungsbereich ermächtigten Versicherer als Nachfolger benennen. Sofern sich dieser zur Übernahme der übertragenen Aufgaben für den die Ermächtigung zurücklegenden Versicherer verpflichtet, dieser für den Wirkungsbereich der betroffenen Behörde ermächtigt ist und über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, hat der Landeshauptmann die Übertragung der beliehenen Aufgaben zu einem im Antrag bestimmten Datum auszusprechen. In diesem Fall ist das weitere Aufrechterhalten des Betriebs für eine Mindestdauer nicht erforderlich. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch drei Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten. Die Verlegung einer bereits eingerichteten Zulassungsstelle an eine neue Adresse im örtlichen Wirkungsbereich der Beleihung gilt nach erfolgter Anzeige und nach Überprüfung des neuen Standortes durch die Ermächtigungsbehörde sowie Ergänzung des Ermächtigungsbescheides zu dem angezeigten Datum. Das weitere Aufrechterhalten des Betriebs am alten Standort für eine Mindestdauer ist nicht erforderlich.

    Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,)

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40180856

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P40a/NOR40180856

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