(8)Absatz 8Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß feilgebotene oder verwendete Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen, deren Type gemäß § 5 Abs. 1 genehmigt oder im Ausland genehmigt wurde und die ausländische Genehmigung gemäß Abs. 4 anerkannt wurde, dieser Type nicht entsprechen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von ihm zu bestimmende Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen zu prüfen, ob diese mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen sind diesem vom Erzeuger, dessen Bevollmächtigten (§ 29 Abs. 2) oder dem Feilbietenden zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Erzeuger, dessen Bevollmächtigter (§ 29 Abs. 2) oder der Feilbietende haben außerdem auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Befunde, Gutachten oder sonstigen für die Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen auf eigene Kosten vorzulegen.Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß feilgebotene oder verwendete Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen, deren Type gemäß Paragraph 5, Absatz eins, genehmigt oder im Ausland genehmigt wurde und die ausländische Genehmigung gemäß Absatz 4, anerkannt wurde, dieser Type nicht entsprechen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von ihm zu bestimmende Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen zu prüfen, ob diese mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen sind diesem vom Erzeuger, dessen Bevollmächtigten (Paragraph 29, Absatz 2,) oder dem Feilbietenden zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Erzeuger, dessen Bevollmächtigter (Paragraph 29, Absatz 2,) oder der Feilbietende haben außerdem auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Befunde, Gutachten oder sonstigen für die Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen auf eigene Kosten vorzulegen.