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Kraftfahrgesetz 1967 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 3.
  1. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
    1. 1.
      Krafträder, das sind
    2. 1.1.
      Kleinkrafträder (Motorfahrräder),
    3. 1.1.1
      zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder),
    4. 1.1.2
      dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),
    5. 1.2.
      Motorräder (Klasse L3e),
    6. 1.2.1
      Kleinmotorräder,
    7. 1.2.2
      Leichtmotorräder,
    8. 1.3.
      Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
    9. 1.4.
      Motordreiräder (Klasse L5e).
    10. 2.
      Kraftwagen, das sind
    11. 2.1.
      Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
    12. 2.1.1.
      Personenkraftwagen (Klasse M1),
    13. 2.1.2.
      Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
    14. 2.1.3.
      Omnibusse,
    15. 2.1.3.1.
      Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
    16. 2.1.3.2
      Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
    17. 2.2.
      Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
    18. 2.2.1.
      Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
    19. Gruppe
      I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
    20. Gruppe
      II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg, oder
    21. Gruppe
      III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
    22. 2.2.2.
      Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
    23. 2.2.3.
      Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
    24. 2.3.
      vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
    25. 2.4.
      vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e),
    26. 2.5.
      Zugmaschinen,
    27. 2.5.1.
      land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T); diese werden eingeteilt in:
      1. Klasse
        T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm,
      2. Klasse
        T2:              Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt,
      3. Klasse
        T3:              Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg,
      4. Klasse
        T4:              Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG),
      5. Klasse
        T5:              Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h,
    28. 2.5.2.
      Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,
    29. 2.6.
      Motorkarren,
    30. 2.7.
      Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
    31. 3.
      Sonderkraftfahrzeuge, das sind
    32. 3.1.
      land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden analog zu der Einteilung gemäß Z 2.5.1. (Klassen T1 bis T5) in die Klassen C1 bis C5 eingeteilt;
    33. 3.2.
      Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1.
    34. 4.
      Anhänger, das sind
    35. 4.1.
      Anhängewagen,
    36. 4.2.
      Einachsanhänger,
    37. 4.3.
      Sattelanhänger,
    38. 4.4.
      Zentralachsanhänger,
    39. 4.5.
      Starrdeichselanhänger
      1. jeweils
        unterteilt in:
      2. Klasse
        O1:              Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
      3. Klasse
        O2:              Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
      4. Klasse
        O3:              Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
      5. Klasse
        O4:              Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
      6. oder,
        wenn es sich um lof-Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in:
      7. Klasse
        R1:              Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt,
      8. Klasse
        R2:              Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt,
      9. Klasse
        R3:              Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt und
      10. Klasse
        R4:              Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
      11. Ferner
        wird jede Klasse von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
    40. Buchstabe
      „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;
    41. Buchstabe
      „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
      1. Die
        für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
    42. 5.
      Sonderanhänger.
    43. 6.
      Gezogene auswechselbare lof-Maschine (Klasse S):
      1. Klasse
        S1:              Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt,
      2. Klasse
        S2:              Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
      3. Ferner
        wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
    44. Buchstabe
      „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
    45. Buchstabe
      „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
  2. (2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40069700

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P3/NOR40069700

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