Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.01.2017

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsFahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG erfasst werden und die nach diesen Richtlinien genehmigt werden, müssen anstelle der Bestimmungen der Paragraphen 4, bis 27 die in den Absatz 2, bis 4 angeführten Bestimmungen erfüllen.
  2. Absatz 2Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der in den Anhängen römisch IV und römisch XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist den Anhängen römisch IV und römisch XI der Richtlinie 2007/46/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften des Artikels 23 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften des Artikels 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG oder einem oder mehreren der in den Anhängen römisch IV oder römisch XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.
  3. Absatz 3Fahrzeuge der Klassen L müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/24/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/24/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/24/EG angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.
  4. Absatz 4Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S müssen allen Bestimmungen der in Anhang römisch II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den Paragraphen 4, bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend für Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang römisch II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Solange nicht alle Einzelrichtlinien für andere Fahrzeuge als der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne des Anhanges römisch II der Richtlinie 2003/37/EG angenommen sind und im römisch II. und römisch IX. Abschnitt dieses Bundesgesetzes keine speziellen Bestimmungen enthalten sind, gelten für Fahrzeuge der Klassen R und S mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h die Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen O. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S, die einzeln genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der in Anhang römisch II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG angeführten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten. Diese alternativen Vorschriften dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern.

Im RIS seit

08.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40109523

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P27a/NOR40109523

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