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Kraftfahrgesetz 1967 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

20.04.2023

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. Ziffer eins
    Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
  2. Ziffer 2
    Anhänger ein nicht unter Ziffer eins, fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
  3. Ziffer 3
    Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;
  4. Ziffer 4
    Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;
  5. Ziffer 4 a
    dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  6. Ziffer 4 b
    vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftwagen der Klasse L6e im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52;
  7. Ziffer 4 c
    vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ein Kraftwagen der Klasse L7e im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
  8. Ziffer 5
    Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
  9. Ziffer 6
    Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
  10. Ziffer 7
    Omnibus ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;
  11. Ziffer 8
    Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;
  12. Ziffer 9
    Zugmaschine ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;
  13. Ziffer 10
    Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (Ziffer 11,) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Ziffer 12,), daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird;
  14. Ziffer 11
    Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Ziffer 12,) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
  15. Ziffer 12
    Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Ziffer 11,) gezogen zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;
  16. Ziffer 13
    Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;
  17. Ziffer 14
    Motorfahrrad ein Kraftrad (Ziffer 4,) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat, oder ein Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
  18. Ziffer 15
    Motorrad ein nicht unter Ziffer 14, fallendes einspuriges Kraftrad (Ziffer 4,) der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;      15a.    Kleinmotorrad ein Motorrad (Ziffer 15,) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat;
Anmerkung, Ziffer 15 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,)
  1. Ziffer 16
    Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;
  2. Ziffer 17
    Motordreirad ein nicht unter Ziffer 14, oder 16 fallendes Kraftrad (Ziffer 4,) mit drei Rädern;
Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
  1. Ziffer 19
    Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist;
  2. Ziffer 20
    Motorkarren ein Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 000 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden;
  3. Ziffer 21
    selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
  4. Ziffer 22
    Anhänger-Arbeitsmaschine eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;
  5. Ziffer 22 a
    Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Ziffer 5,, 6, 7, 8, 9, 11, 19, 20, 21, 28a, 28b, 28c oder 28d fällt;
  6. Ziffer 23
    Sonderkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, sofern das Fahrzeug nicht unter eine der anderen Begriffsbestimmungen subsumiert werden kann;
  7. Ziffer 24
    Ausgleichkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung seines Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen;
  8. Ziffer 25
    Anhängewagen (Deichselanhänger oder Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung) ein Anhänger mit mindestens zwei Achsen, davon mindestens einer gelenkten Achse, und einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung, die keine wesentliche Last auf das Zugfahrzeug überträgt (weniger als 100 daN). Ein an eine Nachläuferachse angekuppelter Sattelanhänger gilt als Anhängewagen;
  9. Ziffer 25 a
    Omnibusanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist;
  10. Ziffer 26
    Einachsanhänger ein Zentralachsanhänger mit einer Achse;
  11. Ziffer 26 a
    Nachläufer ein nicht unter Ziffer 12, fallender Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, auch nur durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden;
  12. Ziffer 26 b
    Zentralachsanhänger ein Anhänger mit einer starren Zugeinrichtung, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des Gesamtgewichts des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von 1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;
  13. Ziffer 26 c
    Starrdeichselanhänger ein nicht unter Ziffer 12,, 25, 26 oder 26b fallender Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem die winkelbewegliche Verbindung zum Zugfahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt, die nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb eine statische vertikale Last übertragen kann, und nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichtes von dem Zugfahrzeug getragen wird;
  14. Ziffer 26 d
    land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger (Richtlinie 2003/37/EG) ein gezogenes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im wesentlichen zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist; dazu gehören auch Anhänger, deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger“ fallen auch Fahrzeuge, die an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln;
  15. Ziffer 26 e
    gezogenes auswechselbares Gerät ein Fahrzeug zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert, dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien ausgelegt und gebaut ist; das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs beträgt weniger als 3,0;
  16. Ziffer 27
    Sonderanhänger ein Anhänger, der nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft;
  17. Ziffer 28
    Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind;
  18. Ziffer 28 a
    Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
    • Strichaufzählung
      Tisch und Sitzgelegenheiten,
    • Strichaufzählung
      Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
    • Strichaufzählung
      Kochgelegenheiten und
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann;
  19. Ziffer 28 b
    beschussgeschütztes Fahrzeug ein Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen oder Güter, das kugelsicher gepanzert ist;
  20. Ziffer 28 c
    Krankenwagen ein Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist;
  21. Ziffer 28 d
    Leichenwagen ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist.
  22. Ziffer 29
    Mannschaftstransportfahrzeug ein Kraftwagen oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Mannschaften für den Einsatz bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweisen;
  23. Ziffer 30
    Kraftwagenzug ein Kraftwagen mit einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg oder mit mehr als einem Anhänger; Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als Kraftwagenzüge;
  24. Ziffer 30 a
    Gewicht oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950;
  25. Ziffer 31
    Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie; für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnisrichtlinien definierten Klassen angehören, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Art und Weise der Bestimmung des Eigengewichtes durch Verordnung festzulegen;
Anmerkung, Ziffer 31 a, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,)
  1. Ziffer 32
    Gesamtgewicht das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last;
  2. Ziffer 32 a
    Höchstgewicht das vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
  3. Ziffer 33
    höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;
  4. Ziffer 33 a
    zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;
  5. Ziffer 33 b
    Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;
  6. Ziffer 34
    Achslast die Summe aller auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Unter „Räder einer Achse“ sind die Räder eines Fahrzeuges zu verstehen, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
  7. Ziffer 34 a
    Achshöchstlast die vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Achslast einer Achse;
  8. Ziffer 35
    höchste zulässige Achslast die höchste Achslast, die mit einem bestimmten Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen werden darf;
  9. Ziffer 35 a
    Sattellast die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last;
  10. Ziffer 35 b
    höchste zulässige Sattellast die höchste Sattellast, die auf ein bestimmtes Sattelzugfahrzeug übertragen werden darf oder die ein bestimmter Sattelanhänger übertragen darf;
  11. Ziffer 36
    höchste zulässige Belastung das höchste zulässige Gesamtgewicht, vermindert um das Eigengewicht;
  12. Ziffer 37
    höchste zulässige Nutzlast das höchste Gewicht, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf;
  13. Ziffer 37 a
    Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann;
  14. Ziffer 37 b
    landwirtschaftliches Fahrzeug ein Fahrzeug, das zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt ist;
  15. Ziffer 37 c
    Wendekreis der Kreis, den der äußerste Punkt eines mit größtem Einschlag der Lenkvorrichtung fahrenden Fahrzeuges beschreibt;
  16. Ziffer 38
    Heeresfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind;
  17. Ziffer 39
    Langgutfuhr die Beförderung von Ladungen
    1. Litera a
      mit Kraftfahrzeugen, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        die Länge des Kraftfahrzeuges samt der Ladung 14 m übersteigt oder
      2. Sub-Litera, b, b
        die Ladung um mehr als ein Viertel der Länge des Kraftfahrzeuges über dessen hintersten Punkt hinausragt;
    2. Litera b
      mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        die Länge des letzten Anhängers samt der Ladung 14 m übersteigt,
      2. Sub-Litera, b, b
        die Ladung des letzten Anhängers um mehr als ein Viertel der Länge des Anhängers über dessen hintersten Punkt hinausragt oder
      3. Sub-Litera, c, c
        der letzte Anhänger ein Nachläufer (Ziffer 26 a,) ist und die Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt;
  18. Ziffer 40
    Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
    1. Litera a
      vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie zu einem Verladehafen mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
    2. Litera b
      vom Verladebahnhof oder Verladehafen zum Entladebahnhof oder Entladehafen in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten oder in einem Container von mindestens 6 m Länge, jedoch mit einer maximalen Gesamtlänge von nicht mehr als 45 Fuß, mit der Eisenbahn oder mit einem See- oder Binnenschiff und
    3. Litera c
      vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof oder von einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Entladehafen zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr).
    Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird. Der Ver- oder Entladebahnhof bzw. –hafen kann in einem anderen Mitgliedstaat gelegen sein, wenn dieser näher liegt als der nächstgelegene technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof bzw. -hafen im Bundesgebiet.
  19. Ziffer 41
    Luftfederung ein Federungssystem dessen Federwirkung zu mindestens 75% durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird;
  20. Ziffer 42
    Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;
  21. Ziffer 43
    historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
    1. Litera a
      mit Baujahr 1955 oder davor, oder
    2. Litera b
      das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (Paragraph 131 b,);
  22. Ziffer 44
    klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;
  23. Ziffer 45
    unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann; als unteilbar gelten auch
    1. Litera a
      zu einer unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10% des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet,
    2. Litera b
      das Ballastgewicht und Zubehör von Kränen;
  24. Ziffer 46
    Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2007/46/EG oder des Artikel 2, der Richtlinie 2003/37/EG;
  25. Ziffer 47
    Fahrzeug mit alternativem Antrieb ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird und nach der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt wurde; als alternativer Kraftstoff gilt ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der oder die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt:
    1. Litera a
      Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,
    2. Litera b
      Wasserstoff,
    3. Litera c
      Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
    4. Litera d
      Flüssiggas (LPG)
    5. Litera e
      mechanische Energie aus bordeigenen Speichern.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227804

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P2/NOR40227804

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