Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 18

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 18, Bremsleuchten

  1. Absatz einsMehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Absatz 2, müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.
  2. Absatz 2Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
    2. Ziffer 2
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    3. Ziffer 3
      Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,
    4. Ziffer 4
      Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,
    5. Ziffer 5
      selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    6. Ziffer 6
      landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
    7. Ziffer 7
      Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,
    8. Ziffer 8
      Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Ziffer 2,, 3 oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.
  3. Absatz 3Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
  4. Absatz 4Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 64, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 631/1982 idF BGBl. Nr. 375/1988
ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 103/1997

Im RIS seit

28.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40147603

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P18/NOR40147603

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