Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 133

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 133, Bisher erworbene Rechte und Führerscheinaustausch

  1. Absatz einsBerechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen sowie Ermächtigungen bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch ein Führerschein gemäß Absatz 2, ausgetauscht, so gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigungNächster Suchbegriff als erteilt. Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigungenNächster Suchbegriff, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 110, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1955 für die Gruppen C, F oder G erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten jeweils für die im Paragraph 65, Absatz eins, angeführten Gruppen C, F oder G. Die Mitglieder der in den Paragraphen 103 bis 106 des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten Kommissionen gelten als entsprechende Sachverständige gemäß Paragraphen 124 bis 127.
  2. Absatz 2Dem Besitzer eines gültigen, auf Grund des Paragraph 65, Absatz 2, der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten Führerscheines hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag auszutauschen:

einen

Führerschein für die Gruppe a gegen einen Führerschein jeweils mit dem entsprechenden Vermerk „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 zu lenken“ oder „berechtigt, Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3 zu lenken“,

einen

Führerschein für die Gruppe b gegen einen Führerschein für die Gruppe A,

einen

Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe B,

einen

Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppe C,

einen

Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe D,

einen

Führerschein für die Gruppe e gegen einen Führerschein für die Gruppen A, B, C, D oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug (Paragraph 65, Absatz 3,),

einen

Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2 gegen einen Führerschein für die Gruppe F.

  1. Absatz 3Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat, so hat die Behörde auszutauschen

einen

Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E,

einen

Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen C und E,

einen

Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppen D und E.

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 168,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,)

  1. Absatz 5Beim Austausch (Absatz 2 und 3) sind der Tag und die Geschäftszahl der Ausstellung des alten Führerscheines, sein Berechtigungsumfang und die Behörde, die ihn ausgestellt hat, in den neuen Führerschein einzutragen. Diese Angaben sind auf Antrag auch hinsichtlich weiterer vorher ausgestellter Führerscheine einzutragen.
  2. Absatz 6Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei denen dem Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, der sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung bestimmt ist, zu entnehmen sein muß, müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens ansuchen.
  3. Absatz 7Für Besitzer einer Heereslenkerberechtigung gemäß Paragraph 6, des Heereskraftfahrgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 52, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ausgeschieden sind, beginnt die im Paragraph 64, Absatz 7, angeführte Frist zur Antragstellung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
  4. Absatz 8Für die Erweiterung des im Absatz 2, angeführten Vermerkes über das Lenken von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 oder von nicht mehr als 250 cm3 auf eine Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigung für die Gruppe A gilt Paragraph 67, Absatz 6, sinngemäß.
  5. Absatz 9Vor dem 1. Oktober 1994 erteilte Berechtigungen zur Herstellung von Kennzeichentafeln sowie von Begutachtungsplaketten gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.
  6. Absatz 10Vor dem 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten, vom Landeshauptmann erteilte Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen in Angelegenheiten des römisch XI. Abschnittes sowie ausgestellte Fahrlehrer- und Fahrschullehrerausweise bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, weiter gültig. Vor Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, erteilte Probefahrlehrer- und Probefahrschullehrerberechtigungen gelten für die Dauer ihrer Befristung weiter.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1958

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40029623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P133/NOR40029623

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