(6)Absatz 6Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei denen dem Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 der sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung bestimmt ist, zu entnehmen sein muß, müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens ansuchen.Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei denen dem Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, der sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung bestimmt ist, zu entnehmen sein muß, müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens ansuchen.