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Kraftfahrgesetz 1967 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

07.03.2019

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 103, Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

  1. Absatz einsDer Zulassungsbesitzer
    1. Ziffer eins
      hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
    2. Ziffer 2
      hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
      1. Litera a
        das im Paragraph 102, Absatz 10, angeführte Verbandzeug,
      2. Litera b
        bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,
      3. Litera c
        bei den in Paragraph 102, Absatz 10 a, genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 10 b und Absatz 10 c, die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a,,
      4. Litera d
        bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie
      5. Litera e
        bei den von der Verpflichtung des Paragraph 102, Absatz 8 a, erster Satz und Paragraph 102, Absatz 9, erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.
      bereitgestellt sind;
    3. Ziffer 3
      darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die
      1. Litera a
        die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;
      2. Litera b
        bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkberechtigung vorgeschrieben ist
        1. Sub-Litera, a, a
          den erforderlichen Mopedausweis oder
        2. Sub-Litera, b, b
          das erforderliche Mindestalter besitzen und
        3. Sub-Litera, c, c
          denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
      3. Litera c
        bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz FSG fallen,
        1. Sub-Litera, a, a
          die erforderliche Lenkberechtigung und
        2. Sub-Litera, b, b
          den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.
    4. Ziffer 4
      darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die
      1. Litera a
        nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder
        1. Sub-Litera, a, a
          eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
        2. Sub-Litera, b, b
          nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
      2. Litera b
        anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (Paragraph 32, Absatz 4, GewO 1994) berechtigt sind, oder
      3. Litera c
        glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen; oder
      4. Litera d
        nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Omnibus für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen;
    5. Ziffer 5
      darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die
      1. Litera a
        nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder
        1. Sub-Litera, a, a
          eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
        2. Sub-Litera, b, b
          nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
      2. Litera b
        anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (Paragraph 32, Absatz 3, GewO 1994) berechtigt sind, oder
      3. Litera c
        nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder
      4. Litera d
        glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder
      5. Litera e
        anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind, oder
      6. Litera f
        nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Lastkraftwagen oder das Sattelzugfahrzeug für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
  3. Absatz 3Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete Warnkleidung (wie zB reflektierende Warnweste) und im Falle eines Fahrzeuges, das unter die Sturzhelmpflicht fällt, dem Lenker und einer im Interesse des Zulassungsbesitzers beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.

    Anmerkung, Absatz 3 a und 3b aufgehoben durch Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,)

  4. Absatz 4Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002,)

  5. Absatz 5 aDer Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 45,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,)

  6. Absatz 7Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat der Behörde auf Verlangen die für einschlägige Statistiken und Evidenzen erforderlichen Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 238, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,)

  7. Absatz 9Die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn
    1. Litera a
      der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist;
    2. Litera b
      der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene;
    3. Litera c
      der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist, die Abwickler.

Schlagworte

Kälteschutzkleidung, Verkehrssicherheit, Ausnahmebewilligung, Probefahrt

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40213187

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P103/NOR40213187

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