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Kraftfahrgesetz 1967 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Abs. 2 letzter Satz: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 103, Pflichten des Zulassungsbesitzers eines

Kraftfahrzeuges oder Anhängers

  1. Absatz einsDer Zulassungsbesitzer
    1. Ziffer eins
      hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
    2. Ziffer 2
      hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, daß für Fahrten das im Paragraph 102, Absatz 10, angeführte Verbandzeug, bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung sowie bei den in Paragraph 102, Absatz 10 a, genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 10 b und Absatz 10 c, auch die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a, bereitgestellt ist;
    3. Ziffer 3
      darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die
      1. Litera a
        die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Lehrabschlußprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen;
      2. Litera b
        bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist
        1. Sub-Litera, a, a
          den erforderlichen Mopedausweis oder
        2. Sub-Litera, b, b
          das erforderliche Mindestalter besitzen und
        3. Sub-Litera, c, c
          denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
      3. Litera c
        bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz FSG fallen,
        1. Sub-Litera, a, a
          die erforderliche Lenkberechtigung und
        2. Sub-Litera, b, b
          den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.
    4. Ziffer 4
      darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die
      1. Litera a
        nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder
        1. Sub-Litera, a, a
          eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
        2. Sub-Litera, b, b
          nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
      2. Litera b
        anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (Paragraph 32, Absatz 4, GewO 1994) berechtigt sind, oder
      3. Litera c
        glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
  3. Absatz 3Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, daß diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der Beanspruchung des Lenkers, insbesondere hinsichtlich der höchstzulässigen Dauer des Lenkens und des Mindestausmaßes der Ruhezeiten, festgesetzt werden.
  4. Absatz 3 aLenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr (Absatz 3 b,) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befahrenen Strecke zu wiederholen. Der selbständige Einsatz im Ortslinienverkehr auf winterlichen Fahrbahnen ist erst nach dieser Wiederholungseinschulung zulässig. Nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung DL darf auf Dauer von zwei Monaten die Dienstleistung als Lenker nur auf Omnibussen, die keine Gelenkkraftfahrzeuge sind, erfolgen. Danach ist ohne weiteres Verfahren der Einsatz auch auf Omnibussen, die Gelenkkraftfahrzeuge sind, zulässig. Im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkerberechtigung DL hat eine zweimalige Überprüfung durch einen erfahrenen Lenker zu erfolgen. Falls witterungsmäßig möglich, hat eine dieser Überprüfungen bei winterlichen Fahrbedingungen zu erfolgen.
  5. Absatz 3 bOrtslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen; als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (Paragraph 21, Absatz 2, FSG - Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.
  6. Absatz 4Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  7. Absatz 5Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses, eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Anhängers, außer Wohnanhängern, hat dafür zu sorgen, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift, bei Unternehmungen deren Gegenstand und der dauernde Standort des Fahrzeuges (Paragraph 40, Absatz eins,) angeschrieben sind; bei Fahrzeugen im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen darf jedoch an Stelle des Namens und der Anschrift sowie des dauernden Standortes auch ein allgemein bekanntes Symbol für den Zulassungsbesitzer angebracht sein. Die Behörde kann auf Antrag von der Verpflichtung, den Namen und die Anschrift am Fahrzeug anzuschreiben, befreien, wenn diese Aufschrift im Hinblick auf die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges eine Gefährdung der Person oder des Vermögens des Antragstellers zur Folge hätte.
  8. Absatz 5 aDer Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.
  9. Absatz 6Bei Personenkraftwagen im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindesverbände, der Ortsgemeinden und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen muß hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar auf einem Hintergrund in den Farben der Republik Österreich im weißen Mittelfeld das Wort “Dienstkraftwagen” angeschrieben sein; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge,
    1. Litera a
      die ein Deckkennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, führen,
    2. Litera b
      deren Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, fünfter Satz die Bezeichnung des sachlichen Bereiches enthalten oder
    3. Litera c
      die zur Durchführung von Kontrollen oder Überwachungen verwendet werden.
  10. Absatz 7Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat der Behörde auf Verlangen die für einschlägige Statistiken und Evidenzen erforderlichen Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
  11. Absatz 8Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 238, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
  12. Absatz 9Die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn
    1. Litera a
      der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist;
    2. Litera b
      der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene;
    3. Litera c
      der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist, die Abwickler.

Schlagworte

Kälteschutzkleidung, Verkehrssicherheit, Ausnahmebewilligung,
Probefahrt

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12159038

Alte Dokumentnummer

N9199852631L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P103/NOR12159038

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