Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 10

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

21.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 10, Windschutzscheiben und Verglasungen

  1. Absatz einsWindschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.
  2. Absatz 2Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147141

Alte Dokumentnummer

N9196710012Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P10/NOR12147141

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