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Kraftfahrgesetz 1967 § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 16.12.2016
§ 9 am 16.12.2016
§ 11 am 16.12.2016
Alle Fassungen
§ 10 heute
§ 10 gültig ab 21.12.1977
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 615/1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
21.12.1977
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KFG 1967
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 10. Windschutzscheiben und Verglasungen
Paragraph 10, Windschutzscheiben und Verglasungen
(1)
Absatz eins
Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.
(2)
Absatz 2
Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 285/1971
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR12147141
Alte Dokumentnummer
N9196710012Z
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P10/NOR12147141
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