Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - UNIDO Art. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - UNIDO

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 245/1967 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

07.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel V
ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM AMTSSITZBEREICH

Abschnitt 12

  1. Litera a
    Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Exekutivdirektor erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telephon, Telegraph, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeabfuhr von öffentlichen Fahrbahnen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden.
  2. Litera b
    Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der UNIDO gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der UNIDO keine Beeinträchtigung erfährt.
  3. Litera c
    Der Exekutivdirektor wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der UNIDO nicht über Gebühr gestört wird.
  4. Litera d
    Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die UNIDO zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000441

Dokumentnummer

NOR12006782

Alte Dokumentnummer

N1196714527P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/245/A5/NOR12006782

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