Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 525/1975

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

17.10.1975

Außerkrafttretensdatum

15.04.1999

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Fach- und Zentralausschuß oder nur zum Zentralausschuß auszuüben (Paragraphen 34, Absatz 5 und 43 Absatz 5 und 6). Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.
  2. Absatz 2Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Bund zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß Paragraph 15, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzumerken, welche Bediensteten im Sinne der Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 5 und 15 Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuß oder nur zum Fach- und Zentralausschuß oder nur zum Zentralausschuß wahlberechtigt sind.
  3. Absatz 3Werden für eine Dienststelle gemäß Paragraph 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß Paragraph 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.

Schlagworte

Fachausschuß

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12097705

Alte Dokumentnummer

N61975109400

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/215/P6/NOR12097705

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