Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 65

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz einsNach Abschluß der Untersuchung hat der Disziplinaranwalt seine Anträge an den Disziplinarrat zu stellen, der sodann zu beschließen hat, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen oder ob das Verfahren eingestellt wird.
  2. Absatz 2Im Verweisungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Verfügungen zu bezeichnen, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Insbesondere kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung angeordnet werden. Mit dem Verweisungsbeschluß ist ferner die Ladung zur mündlichen Verhandlung, deren Zeitpunkt vom Vorsitzenden zu bestimmen ist, dem Beschuldigten zuzustellen. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde offen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152809

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P65/NOR40152809

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