Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 64

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

07.07.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsWährend der Dauer der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär, soweit dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Einsichtnahme in die Verhandlungsakten zu gestatten.
  2. Absatz 2Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten mit Ausnahme der Beratungsprotokolle einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027685

Alte Dokumentnummer

N2196714700T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P64/NOR12027685

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