Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsNach der Eintragung eines Patentanwaltes in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen.
  2. Absatz 2Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Der Verlust des gemäß Absatz eins, ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40095994

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P6/NOR40095994

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