Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu unterrichten.

Anmerkung

Die Entscheidungen des Disziplinarsenates können auch vor dem VwGH nicht angefochten werden (Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).

Im RIS seit

04.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40113620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P52/NOR40113620

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