Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer ernannt, und zwar
    1. Litera a
      der Vorsitzende des Disziplinarsenats und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Gehaltsgruppe R 2 oder einer höheren Gehaltsgruppe;
    2. Litera b
      der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;
    3. Litera c
      je ein Mitglied des Disziplinarsenates und je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der rechtskundigen und der fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes;
    4. Litera d
      je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarsenat und den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.
  2. Absatz 2Für die Ernennung der im Absatz eins, genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.
  3. Absatz 3Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Absatz eins und 2 zu ergänzen.
  4. Absatz 4Im Falle des Ausscheidens (Paragraph 55,), der Ausschließung oder Ablehnung (Paragraph 56,) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (Paragraph 50,) in der Reihenfolge der Ernennung (Absatz eins und 3).

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40096015

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P51/NOR40096015

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