(2)Absatz 2Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.Für die Ernennung der im Absatz eins, genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.