Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
07.07.1967
Außerkrafttretensdatum
Index
26/03 Patentrecht
Text
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsDurch Verjährung wird die Verfolgung des Patentanwaltes wegen Verletzung der Berufs- oder Standespflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wiederaufgenommen worden ist.
(2)Absatz 2Pflichtverletzungen, die zugleich auch als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nicht.
(3)Absatz 3Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Ihr Lauf beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.
(4)Absatz 4Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Patentanwalt innerhalb der Verjährungsfrist eine neue zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.
(5)Absatz 5Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
Schlagworte
Berufspflicht
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027667
Alte Dokumentnummer
N2196714682T