Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Patentanwaltsgesetz § 4

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 2,) erbracht ist.
  2. Absatz 2Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird, unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40095992

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P4/NOR40095992

Navigation im Suchergebnis