Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 37

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Präsident, der Vizepräsident und drei weitere Mitglieder des Vorstandes sowie drei Ersatzmitglieder sind in der Hauptversammlung durch geheime Wahl aus der Mitte der Kammermitglieder zu wählen. Als gewählt gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder auf sich vereinigt. Die Ausübung des Wahlrechtes durch einen anderen, bevollmächtigten Patentanwalt ist zulässig.
  2. Absatz 2Ergibt sich weder im ersten noch im zweiten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit, so gelangen die beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gelangte Person fällt, ist ungültig.
  3. Absatz 3Der Präsident, der Vizepräsident, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben nach Ablauf dieser Frist ihre Amtstätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl fortzusetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Absatz 4Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Patentamt binnen einer Woche mitzuteilen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152797

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P37/NOR40152797

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