Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Patentanwaltsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:
    1. Litera a
      durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;
    2. Litera b
      durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;
    3. Litera c
      durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;
    4. Litera d
      durch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.
  2. Absatz 2Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Absatz eins, erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.
  3. Absatz 3Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und f).
  4. Absatz 4Praktische Verwendungen gemäß Absatz , in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Absatz eins, Litera d und Absatz 3, sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
  6. Absatz 6Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40095991

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P3/NOR40095991

Navigation im Suchergebnis