Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 29 b,
  1. Absatz einsJeder der Gesellschaft angehörende Patentanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 29 a und der Anmeldungspflicht nach Paragraph eins a, Absatz 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
  2. Absatz 2Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Schlagworte

Berufspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P29b/NOR40022756

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