(7)Absatz 7Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. f verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofernPatentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b und § 2 Abs. 2 weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben;sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b und Paragraph 2, Absatz 2, weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben;
ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die Paragraphen 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.