Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 27

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsPatentanwaltsanwärter müssen die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, b und d und Paragraph 2, Absatz 2, vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.
  2. Absatz 2Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Absatz eins,) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
  3. Absatz 3Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt eines Anwärters sowie jede mehr als drei Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
  5. Absatz 5Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3,, des Paragraph 7, Absatz eins bis 3 und 5, des Paragraph 7 a, Litera b bis d und f sowie des Paragraph 7 a, Absatz 2, sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b und Paragraph 2, Absatz 2, weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben;
    2. Ziffer 2
      ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
    3. Ziffer 3
      der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
    Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die Paragraphen 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40096009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P27/NOR40096009

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