Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsDie Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig und darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.
  2. Absatz 2Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, UGB, BGBl. römisch eins Nr. 120/2005; Paragraph eins b,);
    2. Ziffer 2
      Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
    3. Ziffer 3
      den Kanzleisitz der Gesellschaft;
    4. Ziffer 4
      alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der Paragraphen 21 a und 29a erfüllt sind;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
  3. Absatz 3Jede Änderung der nach Absatz 2, in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Absatz 2, Ziffer 5, beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der Paragraphen 21 a, oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Ein Patentanwalt darf sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er den patentanwaltlichen Beruf in Form einer Patentanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
  6. Absatz 6Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen.
  7. Absatz 7Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40095986

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P1a/NOR40095986

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