Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

07.07.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Patentanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen mit Gewissenhaftigkeit zu führen und die Interessen seiner Partei mit Eifer und Treue zu wahren. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
  2. Absatz 2Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch die Aussage als Zeuge vor den Zivilgerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Absatz 2, hat sinngemäß auch auf Patentanwaltsanwärter und sonstige Angestellte des Patentanwaltes Anwendung zu finden.

Schlagworte

Entschlagungsrecht, Angriffsmittel

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027638

Alte Dokumentnummer

N2196714653T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P17/NOR12027638

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