Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 16c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16c

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 16 c,
  1. Absatz einsBei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende Patentanwalt der Aufsicht der Patentanwaltskammer.
  2. Absatz 2Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.
  3. Absatz 3Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des römisch fünf. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40096003

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P16c/NOR40096003

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