Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 16b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16b

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 16 b,
  1. Absatz einsBei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende Patentanwälte die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.
  2. Absatz 2Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Patentanwälte beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Dienstleistende Patentanwälte haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang zu informieren.
  4. Absatz 4Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende Patentanwälte nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40096002

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P16b/NOR40096002

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