Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 14

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

23.03.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsÜber das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
  2. Absatz 2Zunächst haben die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge und zuletzt der Vorsitzende die Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und das Datum der mündlichen Prüfung, den Namen des Prüfungswerbers, des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die Prüfungsfragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. Absatz 4Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen; es hat den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027635

Alte Dokumentnummer

N2196714650T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P14/NOR12027635

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