(3)Absatz 3Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und das Datum der mündlichen Prüfung, den Namen des Prüfungswerbers, des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die Prüfungsfragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.